Ein Gesetz gegen die Selbstbestimmung am Lebensende

Bundestag folgt dem Aufruf der Kirchen und verbietet kompetente Sterbehilfe.

Worum geht es?

Der Brand/Griese-Entwurf zu einem Verbot einer wiederholt durchgeführten Suizidhilfe hatte am 6. November 2015 im Bundestag mit 360 Ja-Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und neun Enthaltungen die erforderliche Mehrheit erhalten.

§ 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Landesvorstandsmitglied Eckhard Kühl kommentiert die Entscheidung

Was ist geschäftsmäßige Suizidhilfe? Um angeblich gewinnorientierter bzw. aus Eigenprofitinteressen motivierter Sterbehilfe vorzubeugen (angesichts der verschwindend geringen Zuläufe der sogenannten Sterbehilfevereine ist das ja in Wirklichkeit kein akutes Problem und schon gar kein „Dammbruch“) wurde eine moralisch begründete Strafandrohung für die Beihilfe zum selbstverantworteten und freiwillentlich gewollten Suizid ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Dabei ist auch jetzt schon das Sterbenlassen und auch die Beihilfe zum Suizid ohne deutlich signalisierten Patientenwillen eine Straftat und ebenso ist es eine, wenn jemand aus eigenen niederen Interessen einen Dritten zum Suizid verleitet oder drängt. Egal ob dies ein Sterbehilfeverein ist oder ein „erbwilliger“ Angehöriger.

Schon jetzt ist es nicht nur für die todkranken Betroffenen, sondern auch für mit dem Leiden konfrontierte Angehörige, Freunde und Begleiter eine Grenzerfahrung, die nur mit Hilfe von erfahrenen, aber auch von Strafandrohung unbehelligten Ärzten, zu bewältigen ist.

Angesichts des Zitats von Herrn Hintze (CDU) „Wir wollen, dass am Sterbebett nicht Staatsanwälte stehen, sondern Angehörige und Ärzte“ ist die Strafandrohung auch für die „geschäftsmäßig“ handelnden Ärzte (sie werden ja in aller Regel für ihre Tätigkeit bezahlt) nur dahingehend zu interpretieren, dass man den Sterbenden vorschreibt, wie sie wie lange zu leben oder zu leiden haben. Zumindest ein freiwillentlich gewollter Suizid wird nahezu ausgeschlossen. Somit haben sich die christlichen Moraltheologen gegen den mehrheitlichen Bürgerwillen durchgesetzt.

So kann man die Freiheit, die die Fraktionen ihren Abgeordneten bei der Behandlung des Themas Sterbehilfe einräumten, noch als das beste Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ansehen. Eine mit (von einigen Aussetzern abgesehen) im Grunde sachlich, respektvoll und selbstbestimmt geführte Debatte, die ich auch als Podiumsteilnehmer mehrerer Diskussionen zum Thema persönlich erleben durfte.

Der Freiheit letzte Konsequenz, die Entscheidung über das eigene Leben, wird mit diesem Gesetz beschnitten.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zur Autonomie am Lebensende und zu den Folgen dieses Gesetzes finden Sie in der der HVD Verbandszeitschrift diesseits und auf der Webseite des Huma­nistischen Bündnisses mein-ende-gehoert-mir.de.